Text der Volksinitiative « Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls »
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 106 Geldspiele
- Die vom Bund und die von den Kantonen bewilligten Geldspiele müssen dem Gemeinwohl dienen.
- Der Bund und die Kantone sowie die Kantone unter sich koordinieren ihre Geldspielpolitik.
- Sie sorgen für die Verhütung der Spielsucht.
Art. 106a (neu) Spielbanken
- Die Gesetzgebung über Spielbanken ist Sache des Bundes.
- Der Bund gewährt die Konzessionen für die Errichtung und für den Betrieb der Spielbanken; dabei trägt er den regionalen Gegebenheiten Rechnung. Er stellt die Aufsicht über die Spielbanken sicher.
- Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; der Abgabesatz wird vom Gesetz festgelegt und muss den Erfordernissen des Gemeinwohls entsprechen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
Art. 106b
(neu) Lotterien und Wetten
- Der Bund legt die Grundsätze für die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten fest. Im Übrigen sind die Kantone für diese Geldspiele zuständig.
- Die Kantone bewilligen die Veranstaltung der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sowie die von den Veranstaltern organisierten Spiele. Sie stellen die Aufsicht über die Veranstalter und die Spiele sicher.
- Die Gewinne der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sind vollumfänglich für die Unterstützung gemeinnütziger Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, bestimmt.