Text der Volksinitiative « Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls »

Numéro 17 – Mars 2008

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 106 Geldspiele

  1. Die vom Bund und die von den Kantonen bewilligten Geldspiele müssen dem Gemeinwohl dienen.
  2. Der Bund und die Kantone sowie die Kantone unter sich koordinieren ihre Geldspielpolitik.
  3. Sie sorgen für die Verhütung der Spielsucht.

Art. 106a (neu) Spielbanken

  1. Die Gesetzgebung über Spielbanken ist Sache des Bundes.
  2. Der Bund gewährt die Konzessionen für die Errichtung und für den Betrieb der Spielbanken; dabei trägt er den regionalen Gegebenheiten Rechnung. Er stellt die Aufsicht über die Spielbanken sicher.
  3. Er erhebt eine ertragsabhängige Spiel­banken­abgabe; der Abgabesatz wird vom Gesetz festgelegt und muss den Erfordernissen des Gemeinwohls entsprechen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

Art. 106b
(neu) Lotterien und Wetten

  1. Der Bund legt die Grundsätze für die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten fest. Im Übrigen sind die Kantone für diese Geldspiele zuständig.
  2. Die Kantone bewilligen die Veranstaltung der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sowie die von den Veranstaltern organisierten Spiele. Sie stellen die Aufsicht über die Veranstalter und die Spiele sicher.
  3. Die Gewinne der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sind vollumfänglich für die Unterstüt­zung gemeinnütziger Zwecke, namentlich in den Be­reichen Kultur, Soziales und Sport, bestimmt.